03.07.2013 — Rechtswesen
Seit 27. Juni hat der Bezirk ein neues Sportgericht
Autor: Armin Kübelbeck
Beim Verbandshandballtag des HHV am 25. Mai diesen Jahres wurde Udo Rau, der Vorsitzende des Bezirkssportgerichts des Handballbezirks Darmstadt, zum neuen Vorsitzenden Verbandsgerichtes gewählt. Um sich voll auf seine neue Aufgabe im HHV zu konzentrieren ist Udo Rau von seinem Amt als Vorsitzender des Bezirkssportgerichtes zurückgetreten. Der Bezirk Darmstadt dankt ihm für sein Engagement in den sieben Jahren, auch im Bezirksspielausschuss. Unglücklicherweise musste auch Miriam Wohner, die stellvertretende Vorsitzende des Bezirkssportgerichts, aus beruflichen Gründen ihr Amt niederlegen. Auch an sie der Dank für ihr Engagement. Das Bezirkssportgericht war somit nach dem Ende der Saison 2012/13 kurzzeitig nicht besetzt.
Der Bezirksspielausschuss des Handballbezirks Darmstadt hat am 27. Juni einstimmig Frank Vaupel (HSG Weiterstadt/Braunshardt/Worfelden) zum neuen Vorsitzenden und, ebenfalls einstimmig, Bernd Massag (HSG Dornheim/Groß-Gerau) zum stellvertretenden Vorsitzenden des Bezirkssportgerichts gewählt.
Die Mitglieder des Präsidiums des HHV haben, ebenfalls am 27. Juni, ihre Zustimmung für die beiden Berufungen gegeben. Das Bezirkssportgericht war dadurch weniger als einen Monat unbesetzt und ist nun wieder voll handlungsfähig.
Wir wünschen den Sportfreunden Vaupel und Massag viel Erfolg in ihren neuen Ämtern und möglichst wenig Arbeit.
14.01.2013 — Rechtswesen
Urteil 33/2012 des Verbandssportgerichtes des HHV
Schutz der Schiedsrichter vor dem bewussten Nachsagen ehrenrührigen Verhaltens ohne Wahrheitsbeweis
Autor: Schendel/Thürauf/Pasternak
Nach einer schriftlichen Verhandlung hat das Verbandssportgericht des HHV und dem Vorsitz von Gunter Schendel, mit den beiden Beisitzern Gerhard Thürauf und Klaus Pasternak zu nachfolgendem Vorgang verhandelt und geurteilt (aus dem Urteil, anonymisiert):
Sachverhalt
Auf der Internetseite [..] [Verein aus dem Bezirk Darmstadt] erschien nach dem Meisterschaftsspiel [..] am 30.09.2012 eine Mitteilung über besagtes Spiel, in welcher sehr kritisch und negativ über die Schiedsrichterleistung berichtet wurde. Dabei wurde auch die Formulierung gebraucht: „Bewusstes Drehen am Spielausgang hat nichts mit Spielleitung zu tun“. Dies fiel den betreffenden Schiedsrichtern auf und der Vorgang wurde dem zuständigen Bezirksschiedsrichterwart gemeldet, woraufhin der Bezirksvorsitzende Antrag auf Bestrafung beim VSpG stellte.
Der bezeichnete Artikel war seitens des Verfassers nicht gekennzeichnet und Vorermittlungen durch den VVSpG ergaben, dass es sich laut Aussage des Abteilungsleiters Handball [..] bei dem Urheber um das Vereinsmitglied der [..], Herrn [..] handelt.
Der VVSpG entschied auf Durchführung im schriftlichen Verfahren, holte erforderliche Stellungnahmen ein und teilte den Beteiligten die Zusammensetzung der Rechtsinstanz mit, gegen die keine Bedenken geäußert wurden.
Der Betroffene übermittelte über den Verein ein elektronisch verfasstes Schreiben mit folgendem Wortlaut:
„Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit möchte ich mich bei den Schiedsrichtern [..] in aller Form für den im Bericht auf der Homepage [..] von der Begegnung [..] entschuldigen. Als Vater eines Spielers schreibe ich die Berichte für die [..]. Nach dem besagten Spiel, habe ich umgehend den Bericht geschrieben. Wahrscheinlich war ich immer noch so aufgewühlt vom Spiel, dass ich mich hinreißen ließ, solch einen Satz in den Bericht zu schreiben. Sollte das Sportgericht eine Bestrafung vorsehen, bitte ich diese direkt an mich zu richten. Mit der Bitte meine Entschuldigung anzunehmen, verbleibe ich, mit freundlichen Grüßen [..]“ Das Schreiben ist in der übermittelten Form nicht unterzeichnet.
Urteil
1. Der Betroffene wird gem. § 10 der RO des HHV mit einer Geldstrafe in Höhe von 300,—€ bestraft.
2. Die Kosten des Verfahrens gem. Kostenbeschluß des Vorsitzenden (siehe unten) trägt der Betroffene unter Vereinshaftung [..].
Entscheidungsgründe
Dem Antrag auf Bestrafung nach § 10 RO war durch das VSpG zu entsprechen.
Durch das Eingeständnis des Betroffenen ist erwiesen, dass die im Internet veröffentlichte Aussage von ihm selbst verfasst wurde. Das VSpG hatte zu prüfen, inwieweit der Tatbestand des § 10 durch diese Veröffentlichung erfüllt ist. Es hat zu unterscheiden zwischen einer Berichterstattung über ein Sportereignis und dem bewussten Nachsagen ehrenrührigen Verhaltens, ohne den Wahrheitsbeweis angetreten zu sein.
Eine Berichterstattung hat vorgelegen und die darin auch enthaltene Meinungsäußerung hinsichtlich der Schiedsrichterleistung kann durch das VSpG nicht sanktioniert werden, obgleich es betont, dass wegen der allzeit und insbesondere gegenwärtig existenten Situation des Schiedsrichtermangels sich die Frage stellt, ob ein Verein gut beraten ist, durch eine derartige Berichterstattung die Motivation der Schiedsrichter insgesamt noch weiter zu reduzieren. Trotzdem darf eine freie Berichterstattung nicht behindert werden, da dieses Grundrecht selbstverständlich seitens des Handballsports nicht in Zweifel gezogen wird. Es verbleibt die Empfehlung, eine Berichterstattung hinsichtlich der Schiedsrichterleistung objektiv zu gestalten, um auf sachlicher Basis gestalterische Spielräume zur Förderung der Aktivierung von Sportkameradinnen und Kameraden zur Übernahme des Schiedsrichteramtes zu unternehmen.
Von der nicht sanktionierbaren Berichterstattung ist der letzte Satz des Berichtes auszunehmen, der klar die sportliche und persönliche Integrität des Schiedsrichtergespannes bestreitet, da die Formulierung unterstellt, dass die Schiedsrichter das Spiel bewusst manipuliert hätten — ein Wahrheitsbeweis fehlt selbstverständlich. Dieser Satz ist gegen die Ehre der Schiedsrichter gerichtet weil eine wesentliche Charaktereigenschaft — die sportliche Objektivität und Unbefangenheit, die einen gerechten Spielbetrieb garantiert — den Sportkameraden abgesprochen wurde. Sie zielt darauf ab, die Sportkameraden zu verunglimpfen und kann daher nicht straffrei bleiben.
Strafmildernd würdigte das VSpG die unumwundene Entschuldigung des Betroffenen und sah daher die verhängte Geldstrafe als noch ausreichend an. Eine persönliche Sperre wurde nicht ausgesprochen, da der Betroffene über keine Spielberechtigung verfügt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 59 der RO.
gez. Schendel (Vorsitzender) gez. Gerhard Thürauf (Beisitzer) gez. Klaus Pasternak (Beisitzer)