Pressemitteilung: Bescheide wegen Nichterfüllung des Schiedsrichtersolls

Im ersten Jahr kostet ein fehlender Schiedsrichter 200 €

Für einige Vereine/Spielgemeinschaften des Handballbezirkes Darmstadt ist es die Postnachricht des Jahres und meist auch die, die sie am meisten verfluchen: Die Bescheide wegen der Nichtbeachtung der Schiedsrichtergestellung gemäß den §§ 19—31 der Schiedsrichterordnung des HHV. So der offizielle Titel der Bescheide der Sportinstanz.

Im zweiten Jahr kostet es 400 € pro fehlenden Schiedsrichter

18 Bescheide hat Lutz Scheibe, der Vorsitzende des Bezirksspielausschusses, für die Saison 2013/2014 im Oktober versendet. In den meisten Fällen sind es „nur“ Geldstrafen, aber neun Mannschaften bekommen zusätzlich noch Punktabzüge. Für einige Vereine sind indes die Punktabzüge, die im Wiederholungsfall (für jeden fehlenden Schiedsrichter ein Punkt) bei der obersten im Bereich des HHV spielenden aktiven Mannschaft fällig werden, mindestens genauso schmerzhaft wie die Geldstrafe. Für die betroffenen Vereine sollten sowohl die Geldbußen, also auch evtl. Punktabzüge eigentlich nicht überraschend sein. Mit Hilfe der Schiedsrichterordnung des HHV und einem Überblick über die Schiedsrichter und Funktionsträger, die wie Schiedsrichter gezählt werden, lässt sich bereits im Frühjahr jeden Jahres das Strafmaß berechnen. Für manchen ist es natürlich viel interessanter zu erfahren, wie viele Punkte der Ligakonkurrent — vor allem im Kampf um den Abstieg oder Aufstieg — abgezogen bekommt.

Im dritten Jahr kostet ein fehlender Schiedsrichter 800 € und ein Punktabzug bei der obersten im Bereich des HHV spielenden aktiven Mannschaft

Wie man erfolgreich sein Schiedsrichterdefizit abbauen kann, das zeigt das Beispiel der HSG Bensheim/Auerbach, die erstmals seit Jahren ihr Schiedsrichtersoll erfüllt, was zum einen der Oberligamannschaft Punktabzüge erspart und zum anderen die Kasse der Spielgemeinschaft schont. Der Sinn der Geldstrafen und Punktabzüge ist es bekanntlich die Anzahl der Schiedsrichter im HHV zu erhöhen. Diese, für viele Vereine recht schmerzhafte Maßnahme ist in dieser Hinsicht ausgesprochen wirksam.

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Bzgl. Schiedsrichtermangel ist dies noch Zukunftsmusik.


VereinPunktabzugbetroffene Mannschaft
TV Asbach1LL Süd Männer
TV Bischofsheim2BLB Frauen
ESG Crumstadt/Goddelau1BOL Männer
ESG Crumstadt/Goddelau2BOL Frauen
HSG Dornheim/Groß-Gerau2BOL Frauen
SV Erbach1BOL Männer
TSV Gadernheim1BLB Frauen
MSG Nieder-Liebersbach/Reisen/Ober-Mumbach2BLA Männer
HSG Ried3BLA Männer
Schiedrichterordnung

§ 26 Folgen der Nichterfüllung des Schiedsrichtersolls im ersten Jahr
Wird das Schiedsrichtersoll (§§ 21 bis 23 Sch O) von einem Verein nicht erfüllt, so muß der Bezirksvorsitzende eine Geldstrafe in Höhe von 200,00 € je fehlendem Schiedsrichter im Verein aussprechen.

§ 27 Folgen der Nichterfüllung des Schiedsrichtersolls im zweiten Jahr

1. Wird das Schiedsrichtersoll (§§ 21 bis 23 Sch O) von einem Verein nach einer Bestrafung gemäß § 26 auch in den folgenden Hallenrunden nicht erfüllt, so wird
a) für jeden im Wiederholungsfall fehlenden Schiedsrichter eine Geldstrafe in Höhe von 400,— € ausgesprochen. Daneben ist für jeden im Wiederholungsfall fehlenden Schiedsrichter bei der obersten im Bereich des HHV spielenden aktiven Mannschaft ein Punkt abzuziehen.
b) für jeden erstmals zum Schiedsrichtersoll fehlenden Schiedsrichter eine Geldstrafe in Höhe von 200,— Euro ausgesprochen
2. Spielen Männer- und Frauenmannschaft auf der gleichen Ebene, kann der Verein vor Beginn der Hallenrunde entscheiden, wie der Punktabzug vorgenommen werden soll:
a) bei der Männermannschaft
b) bei der Frauenmannschaft
c) auf Männer- und Frauenmannschaft aufgeteilt (nur bei mehr als einem Punkt Abzug zulässig).
3. Der Punktabzug ist durch den Bezirksvorsitzenden oder seinen Vertreter mit Bescheid der Sportinstanz bis zum 31. 10. festzustellen und den betroffenen Spielleitenden Stellen mitzuteilen. Die Veröffentlichung ist durch den Bezirksvorsitzenden oder seinen Vertreter nach Eintreten der Rechtskraft gem. § 94 Satzung zu veranlassen.
4. Pro Verein dürfen nicht mehr als acht Punkte abgezogen werden.

§ 28 Folgen der Nichterfüllung des Schiedsrichtersolls ab dem dritten Jahr

1. Wird das Schiedsrichtersoll (§§ 21 bis 23 Sch O) von einem Verein nach einer Bestrafung gemäß § 27 Ziffer 1a oder gemäß § 28 Ziffer 1 oder 3 auch in der unmittelbar darauf folgenden Hallenrunde nicht erfüllt, so wird je wiederholt fehlendem Schiedsrichter eine Geldstrafe in Höhe von 800,00 € ausgesprochen. Daneben ist für jeden im erneuten Wiederholungsfall fehlenden Schiedsrichter bei der obersten im Bereich des HHV spielenden aktiven Mannschaft ein Punkt abzuziehen. § 27 Ziffer 2 und 4 ist zu beachten.
2. Wird das Schiedsrichtersoll (§§ 21 bis 23 Sch O) von einem Verein nach einer Bestrafung gem. § 27 Ziffer 1 b) auch in der unmittelbar darauf folgenden Hallenrunde nicht erfüllt, so wird der Verein für jeden ersten Wiederholungsfall gem. § 27 Ziffer 1 a) bestraft. § 27 Ziffern 2 bis 4 gelten entsprechend.
3. Wird das Schiedsrichtersoll (§§ 21 bis 23 Sch O) von einem Verein über den Strafrahmen der Ziffern 1 und 2 hinaus erstmals wieder unterschritten, so wird pro fehlendem Schiedsrichter eine Geldstrafe von 200,00 € ausgesprochen.
4. Der jeweilige Punktabzug gemäß Ziffer 2 ist durch den Bezirksvorsitzenden oder seinen Vertreter mit Bescheid der Sportinstanz bis zum 31.10. festzustellen und den betroffenen Spielleitenden Stellen mitzuteilen. Die Veröffentlichung ist durch den Bezirksvorsitzenden oder seinen Vertreter nach Eintreten der Rechtskraft gem. § 94 Satzung zu veranlassen.

Anmerkung: Alle Angaben ohne Gewähr. Rechtlich gültig sind die Angaben in den den Vereinen zugestellten Bescheiden.


Autor: Armin Kübelbeck